§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt

Am 01.01.2019 ist das neue Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. Menschen die lange Zeit arbeitslos waren, haben dadurch die Möglichkeit wieder in echte Arbeit bei richtigen Unternehmen zu kommen.

Als Arbeitssuchender oder arbeitskräftesuchendes Unternehmen sprechen Sie uns bitte an. Wir klären mit Ihnen und dem Jobcenter, ob diese Fördermöglichkeit für Sie in Betracht kommt.

Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  • Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahren: In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent.
  • Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Regelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden.
  • Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.

Wer wird gefördert?

  • Erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.
  • (Allein-)Erziehende oder Schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.
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