§ 16e FAV – Förderung von Arbeitsverhältnissen

Über den § 16e des Sozialgesetzbuches II können sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert werden. Menschen die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind, haben dadurch die Möglichkeit wieder in echte Arbeit bei richtigen Unternehmen zu kommen.

Als Arbeitssuchender oder arbeitskräftesuchendes Unternehmen sprechen Sie uns bitte an. Wir klären mit Ihnen und dem Jobcenter, ob diese Fördermöglichkeit für Sie in Betracht kommt.

Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  • Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag.
  • Ganz oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.

Wer wird gefördert?

  • Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.
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